Reparaturen/ Fiktive Abrechnung

Nach einem Unfall steht es dem Geschädigten zu, dass sein Fahrzeug wieder repariert/ instand gesetzt wird. Die Kosten können dabei über 100 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen.

 

Das Besondere Recht: Der Geschädigte kann sich die von einem Gutachter festgestellte Schadenssumme für eine fällige Reparatur auch auszahlen lassen, ohne dass er sein Auto dafür repariert (Fiktive Abrechnung).

 

Liegen die Kosten für eine nötige Reparatur oder Instandsetzung unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungwertes, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für eine Reparatur nur mit Vorlage einer Reparaturrechnung.

 

Liegen die Kosten für eine nötige Reparatur oder Instandsetzung über 130 Prozent des Wiederbeschaffungwertes, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten für eine Anschaffung eines gleichwertigen PKW abzüglich des Restwertes.