Kosten für Gutachter

Nach einem Unfall kann der Geschädigte einen Sachverständigen oder Gutachter seiner Wahl zur Schadensfeststellung beauftragen. Die Kosten des Gutachters muss die gegnerische Versicherung zu 100% übernehmen.

 

Gerichtsurteil:

"Nach der zulässigen Beauftragung eines Schadensgutachters besteht der Schaden zunächst darin, dass sich der Geschädigte einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung des Gutachters aussetzt gem. §§ 631 Abs.1 BGB. Dieser Anspruch ist entweder durch den abgeschlossenen Werkvertrag im Sinne einer Honorarvereinbarung der Höhe nach bestimmt. Fehlt es hingegen an einer Honorarvereinbarung, so entsteht der Anspruch in Höhe der üblichen Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB. Der Werkvertrag über die Erstellung des Schadensgutachtens bildet damit zunächst die objektive Grundlage zur Bemessung des entstandenen Schadens."

"Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.)"

Quelle: https://www.captain-huk.de/urteile/ag-koeln-verurteilt-die-huk-coburg-allgemeine-versicherung-ag-zur-freistellung-von-den-restlichen-sachverstaendigenkosten-mit-urteil-vom-18-12-2015-271-c-16015/