Nachbesichtigung

Sehr oft wird argumentiert, dass der unfallbedingte Schaden anhand des Gutachtens und den gefertigten Fotos nicht erkenntlich sind. Somit für die gegnerische Versicherung nicht "nachvollziehbar". Solange keine Besichtigung vom Geschädigten zugelassen wird, weigert sich die gegnerische Versicherung zu Regulieren.

Hat die gegnerische Haftpflichtversicherung das Recht zur Nachbesichtigung ?

Ganz Klar. NEIN! Ein konkretes Nachbesichtigungsrecht gibt es nach der Auffassung der Gerichte nicht: Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat nicht das Recht auf eine Nachbesichtigung, wenn er keine begründeten Nachweise in der Hand hat, aus seiner Sicht "nicht nachvollziehbare" Schadenbereiche unter Verdacht zu stellen und konkret zu erklären, warum er nachbesichtigen möchte, darf die Versicherung nicht nachbesichtigen.

(vgl. LG Potsdam, Urteil vom 03.03.2015, Az. 11 O 166/14)

Reicht es, wenn die Versicherung eine kurze Angabe macht ?

Der bloße Verdacht und eine lasche Angabe wie z.B.:

Die Kalkulation des Sachverständigen sei nicht nachvollziehbar, reicht nicht aus, um eine Nachbesichtigung anzustreben, mit der Folge einer Zahlungsverweigerung.

(vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az. 42 0 22/10)

Wenn die Versicherung doch etwas beanstanden kann !

Wenn der Versicherer konkrete Angaben und Einwende hat, welche Bauteile am Schadensbereich die im Gutachten genannt aber für die gegnerische Versicherung nicht nachvollziehbar sind, kann die gegnerische Versicherung durchaus ein Nachbesichtigungsrecht erkämpfen. Die gegnerische Versicherer muss konkret begründen, warum er das verunfallte Fahrzeug bzw. die genannten und nicht nachvollziehbaren Positionen, selbst noch einmal in Augenschein nehmen will. Denn durch das Schadensgutachten des Geschädigten hat die gegnerische Versicherung eine Beurteilungsgrundlage in petto.

(vgl. AG Schwäbisch-Gmünd, Urteil vom 25.03.2013, Az. 4 C 1029/12; LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az. 42 O 22/10)

Darf ich meinen Gutachter zur Besichtigung hinzuziehen ?

Zu aller erst ist es am vernünftigsten die Nachbesichtigung, von Seiten des Geschädigten, zu gewähren und den eigenen Sachverständigen zum Nachbesichtigungstermin mitzunehmen. Die Kosten, die der Kfz-Gutachter dem Unfallgeschädigten für die Arbeit in Rechnung stellt, kann die Rechnung und dessen Kostennote, als Teil des Schadensersatzes bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.

JA! und das ist ein MUSS! Das schöne dabei ist, dass Sie nichts Zahlen. Ihr Sachverständiger muss bei der Nachbesichtigung anwesend sein!

Das hat Folgende Gründe:

  • eventuelle Fragen des Gutachters der gegnerischen Versicherung beantworten
  • Chance der Waffengleichheit
  • Das willkürliche Kürzungen vermieden werden

Die Kosten, die für den Termin entstehen, wird der Sachverständige nach Aufwand abrechnen.